Wie groß ist der Betriebsrat — und wer wird freigestellt?
- § 9 BetrVG
- § 38 BetrVG
- § 1 BetrVG
Die Größe des Betriebsrats richtet sich nach der Zahl der Beschäftigten und ist in § 9 BetrVG als feste Staffel geregelt – sie reicht von einer Person bis zu 35 Mitgliedern und mehr. Ab in der Regel 200 Beschäftigten kommt eine zweite, eigene Staffel hinzu: die Freistellungen nach § 38 BetrVG, die einzelne Betriebsratsmitglieder ganz oder teilweise von ihrer beruflichen Tätigkeit befreit. Beide Staffeln hängen an der Beschäftigtenzahl, folgen aber unterschiedlichen Schwellen und unterschiedlicher Zählweise – dieser Artikel zeigt beide Tabellen im Detail.
Ab wann gibt es überhaupt einen Betriebsrat?
Bevor eine Größe überhaupt eine Rolle spielt, muss ein Betriebsrat erst einmal gebildet werden dürfen. Nach § 1 Abs. 1 BetrVG werden Betriebsräte in Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern gewählt, von denen mindestens drei wählbar sind. „In der Regel" meint dabei die für den Betrieb kennzeichnende normale Belegschaftsstärke, keine zufällige Momentaufnahme – kurzfristige Schwankungen nach oben oder unten ändern daran nichts. Erst ab dieser Schwelle greift die Größenstaffel des § 9 BetrVG.
Wie viele Mitglieder hat der Betriebsrat?
§ 9 BetrVG staffelt die Zahl der Betriebsratsmitglieder nach der Zahl der Arbeitnehmer im Betrieb. Dabei wechselt bei 100 Arbeitnehmern die Bezugsgröße: bis 100 zählt die Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer, ab 101 die Zahl aller in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer – unabhängig davon, ob sie wahlberechtigt sind.
| Wahlberechtigte / Beschäftigte | Mitglieder des Betriebsrats |
|---|---|
| 5 – 20 wahlberechtigte AN | 1 |
| 21 – 50 wahlberechtigte AN | 3 |
| 51 – 100 wahlberechtigte AN | 5 |
| 101 – 200 Beschäftigte | 7 |
| 201 – 400 Beschäftigte | 9 |
| 401 – 700 Beschäftigte | 11 |
| 701 – 1.000 Beschäftigte | 13 |
| 1.001 – 1.500 Beschäftigte | 15 |
| 1.501 – 2.000 Beschäftigte | 17 |
| 2.001 – 2.500 Beschäftigte | 19 |
| 2.501 – 3.000 Beschäftigte | 21 |
| 3.001 – 3.500 Beschäftigte | 23 |
| 3.501 – 4.000 Beschäftigte | 25 |
| 4.001 – 4.500 Beschäftigte | 27 |
| 4.501 – 5.000 Beschäftigte | 29 |
| 5.001 – 6.000 Beschäftigte | 31 |
| 6.001 – 7.000 Beschäftigte | 33 |
| 7.001 – 9.000 Beschäftigte | 35 |
| mehr als 9.000 Beschäftigte | 35 + 2 je angefangene weitere 3.000 |
Ein Betrieb mit 350 Beschäftigten hat also einen Betriebsrat mit 9 Mitgliedern, einer mit 5.500 Beschäftigten einen mit 31 Mitgliedern. Auffällig: Außer der Ein-Personen-Stufe ist die Mitgliederzahl immer ungerade – so ist bei Abstimmungen im Gremium selbst eine Stimmengleichheit von vornherein ausgeschlossen, solange alle Mitglieder mitstimmen.
Zählen Teilzeitkräfte mit?
Ja. Für § 9 BetrVG zählt die Kopfzahl, nicht der Beschäftigungsumfang: Eine Teilzeitkraft mit wenigen Wochenstunden zählt genauso als ein Arbeitnehmer wie eine Vollzeitkraft. Das Gesetz unterscheidet an dieser Stelle nicht nach Arbeitszeitumfang oder Vertragsart – maßgeblich ist allein, wie viele Personen in der Regel beschäftigt sind, nicht wie viele Vollzeitstellen das rechnerisch ergibt.
Ab wann gibt es eine Freistellung — und wie viele Mitglieder?
Ab in der Regel 200 Beschäftigten ist mindestens ein Betriebsratsmitglied von seiner beruflichen Tätigkeit freizustellen (§ 38 Abs. 1 BetrVG). Auch diese Zahl steigt gestaffelt mit der Beschäftigtenzahl – hier zählen durchgehend alle Beschäftigten, nicht nur wahlberechtigte:
| Beschäftigte | Freizustellende Mitglieder |
|---|---|
| 200 – 500 | 1 |
| 501 – 900 | 2 |
| 901 – 1.500 | 3 |
| 1.501 – 2.000 | 4 |
| 2.001 – 3.000 | 5 |
| 3.001 – 4.000 | 6 |
| 4.001 – 5.000 | 7 |
| 5.001 – 6.000 | 8 |
| 6.001 – 7.000 | 9 |
| 7.001 – 8.000 | 10 |
| 8.001 – 9.000 | 11 |
| 9.001 – 10.000 | 12 |
| mehr als 10.000 | 12 + 1 je angefangene weitere 2.000 |
Wichtig: Das ist eine Mindeststaffel. § 38 Abs. 1 BetrVG erlaubt ausdrücklich, dass Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung davon abweichende, insbesondere großzügigere Regelungen treffen. Außerdem sind Teilfreistellungen zulässig: Statt ein Mitglied vollständig freizustellen, können auch mehrere Mitglieder anteilig freigestellt werden, solange die Summe den zulässigen Umfang nicht übersteigt.
Wer konkret freigestellt wird, bestimmt der Betriebsrat nach Beratung mit dem Arbeitgeber in geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl aus seiner Mitte (§ 38 Abs. 2 BetrVG). Hält der Arbeitgeber eine Freistellung für sachlich nicht vertretbar, kann er innerhalb von zwei Wochen die Einigungsstelle anrufen – reagiert er nicht, gilt sein Einverständnis als erteilt.
Was bedeutet Freistellung konkret?
Ein freigestelltes Mitglied übt für die Dauer der Freistellung keine reguläre berufliche Tätigkeit mehr aus, sondern widmet seine Arbeitszeit vollständig der Betriebsratsarbeit. Am Arbeitsentgelt ändert das nichts: Wie jede Arbeitsbefreiung für BR-Tätigkeit erfolgt auch die Freistellung nach § 38 BetrVG ohne Minderung des Arbeitsentgelts (§ 37 Abs. 2 BetrVG). Das Betriebsratsamt bleibt dabei unverändert ein Ehrenamt (§ 37 Abs. 1 BetrVG) – die Freistellung ersetzt also nicht die reguläre Tätigkeit durch eine bezahlte BR-Anstellung, sondern befreit von der einen zugunsten der anderen, bei gleichbleibender Vergütung.
Was gilt für weitere Ausschüsse?
Mit wachsender Gremiumsgröße kommen häufig weitere Gremien ins Spiel, die aber nicht Gegenstand dieses Artikels sind: Ab 9 Mitgliedern ist ein Betriebsausschuss Pflicht (§ 27 BetrVG), und in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern kann der Betriebsrat darüber hinaus weitere Ausschüsse bilden und ihnen Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen – etwa einen Personal- oder Arbeitszeitausschuss (§ 28 BetrVG). Beides sind eigene Themen mit eigenen Voraussetzungen, hier nur als Ausblick erwähnt.
